98BIS VRP N 16). Die Rekurrentin hat hälftig obsiegt und hätte demgemäss ihre ausseramtlichen Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Nachdem das Sicherheits- und Justizdepartement mit Verfügung vom 4. Februar 2021 für das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch F.___ gewährt hat, trägt der Staat die Entschädigung der Rechtsvertretung. 7.2 Die Entschädigung der beruflichen Rechtsvertretung in der Verwaltungsrechtspflege bemisst sich im Kanton St.Gallen nach der Honorarordnung (Art. 30 Bst. b Ziff. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und