7. 7.1 Die Rekurrentin wie auch die Vorinstanz beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Die Rekurrentin ist aufgrund der Sach- und Rechtslage auf eine Rechtsvertretung angewiesen, und die Angelegenheit ist für sie von sehr grosser Bedeutung (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Eine ausseramtliche Entschädigung resultiert nur bei mehrheitlichem Obsiegen. Bei hälftigem Obsiegen heben sich die beiden Entschädigungen gegenseitig auf und jeder Beteiligte trägt seine eigenen ausseramtlichen Kosten (A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 16).