Es handelt sich somit nicht um eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Ausgang, weshalb die Rekurrentin nicht als vollständig obsiegend zu betrachten ist (vgl. zur Rückweisung mit offenem Ausgang VerwGE B 2019/273 vom 9. August 2020 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen sowie weitere Entscheide; vgl. auch R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP N 5). Die Rekurrentin hat vielmehr hälftig obsiegt. Die Vorinstanz gilt im gleichen Umfang (ebenfalls hälftig) als unterlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).