Im Ergebnis hat die Rekurrentin insofern obsiegt, als die Höhe der verfügten Rückerstattungsforderung (einzig) um den von der politischen Gemeinde X.___ noch zu ermittelnden Betrag betreffend Fahrtkosten für eigene Arztbesuche und Therapien der Rekurrentin zu reduzieren ist und die Verrechnung auf sechs Monate befristet wird. Es handelt sich somit nicht um eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Ausgang, weshalb die Rekurrentin nicht als vollständig obsiegend zu betrachten ist (vgl. zur Rückweisung mit offenem Ausgang VerwGE B 2019/273 vom 9. August 2020 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen sowie weitere Entscheide;