Seite 19/22 Fahrspesen für die Arzt- und Therapiebesuche wird mangels Streitgegenstands nicht eingetreten. Im Ergebnis hat die Rekurrentin insofern obsiegt, als die Höhe der verfügten Rückerstattungsforderung (einzig) um den von der politischen Gemeinde X.___ noch zu ermittelnden Betrag betreffend Fahrtkosten für eigene Arztbesuche und Therapien der Rekurrentin zu reduzieren ist und die Verrechnung auf sechs Monate befristet wird.