Hinsichtlich der Höhe des monatlichen Verrechnungsbetrags liegt die beabsichtigte Verrechnung noch innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens. Bei diesem Umfang ist eine Verrechnung allerdings während höchstens sechs Monaten verhältnismässig. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Der Rekurs ist in diesem Punkt ebenfalls teilweise gutzuheissen, indem die Verrechnung auf sechs Monate befristet wird (Ziff. 4.3 der Erw.). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist von Gesetzes wegen (Art. 22a SHG) erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig, was vorliegend noch nicht der Fall ist.