Allerdings hat die politische Gemeinde X.___, unter Mitwirkung der Rekurrentin, die im Zeitraum zwischen 13. Mai 2019 (Eingang der ersten Gutschrift) und dem Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung (11. Juni 2020) der Rekurrentin angefallenen Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arzt-, Spital- und Therapieterminen zu ermitteln und diesen Betrag vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag abzuziehen. In diesem Punkt ist der Rekurs teilweise gutzuheissen (vgl. Ziff. 3.7 der Erw.). Hinsichtlich der Höhe des monatlichen Verrechnungsbetrags liegt die beabsichtigte Verrechnung noch innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens.