5. Zusammengefasst erweist sich die vollumfängliche Berücksichtigung als Einnahmen aller der Rekurrentin im Jahr 2019 zugeflossenen Gutschriften im Gesamtbetrag von Fr. 16'500.– als rechtmässig. Allerdings hat die politische Gemeinde X.___, unter Mitwirkung der Rekurrentin, die im Zeitraum zwischen 13. Mai 2019 (Eingang der ersten Gutschrift) und dem Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung (11. Juni 2020) der Rekurrentin angefallenen Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arzt-, Spital- und Therapieterminen zu ermitteln und diesen Betrag vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag abzuziehen.