Bei diesem Umfang ist eine Verrechnung gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit allerdings höchstens während sechs Monaten zulässig. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich somit als nicht rechtmässig. Der Rekurs ist in diesem Punkt insofern teilweise gutzuheissen, als die Verrechnung auf sechs Monate befristet wird. 4.4 Tatsächlich nahmen das Sozialamt die Verrechnung unzulässigerweise in den Monaten Juli bis Dezember 2020 im höchstmöglichen Umfang von 30 Prozent des damals massgebenden Grundbedarfs für den Lebensunterhalt bereits vor. Nachdem die Verrechnung in diesem Umfang vorliegend