4.3 Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die beabsichtigte Verrechnungsrate muss umfangmässig und in zeitlicher Hinsicht die vorstehend erwähnten Voraussetzungen (Ziff. 4.2 der Erw.) erfüllen. Hinsichtlich der Höhe des monatlichen Verrechnungsbetrags liegt die beabsichtigte Verrechnung gerade noch innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens. Bei diesem Umfang ist eine Verrechnung gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit allerdings höchstens während sechs Monaten zulässig.