SHG ist gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (wie bei der Kürzung) der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, was bedeutet, dass die Verrechnung lediglich in jenem beschränkten betragsmässigen und zeitlichen Rahmen zulässig ist, wie er bei der Kürzung der Leistungen gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SHG zu beachten ist (vgl. VerwGE B 2017/57 vom 23. Mai 2018 E. 5.7 und 5.8). Erfolgt die Rückerstattung während dem Bezug von Sozialhilfeleistungen, darf der monatliche Rückerstattungsbetrag – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – nicht höher sein als 30 Prozent des Grundbedarfs (vgl. Kap. E.3.2 der SKOS-Richtli- nien und KOS-Praxishilfe).