Die Verrechnung der Rückerstattung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist zulässig, soweit die Kürzungslimite nach Art. 17 SHG eingehalten wird und die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde (Art. 22a SHG). Die Kürzungslimite beträgt fünf bis höchstens 30 Prozent (Art. 17 Abs. 1 SHG). Bei der Verrechnung nach Art. 22a SHG ist gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (wie bei der Kürzung) der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, was bedeutet, dass die Verrechnung lediglich in jenem beschränkten betragsmässigen und zeitlichen Rahmen zulässig ist, wie er bei der Kürzung der Leistungen gestützt auf Art.