4.2 Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (in Form einer Pauschale), die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar. Er darf deshalb nur in begründeten Fällen (Leistungskürzungen als Sanktion) und zeitlich befristet um einen bestimmten Prozentsatz unterschritten werden (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2017/57 vom 23. Mai 2018 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Verrechnung der Rückerstattung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist zulässig, soweit die Kürzungslimite nach Art.