3.7 Die politische Gemeinde X.___ hat nach dem Gesagten unter Mitwirkung der Rekurrentin die im massgeblichen Zeitraum (vgl. Ziff. 3.4.2 der Erw.) angefallenen Fahrtkosten zu eigenen Arzt- und Spitalkonsultationen sowie Therapien zu ermitteln. In diesem Punkt ist die Angelegenheit an die politische Gemeinde X.___ zurückzuweisen und der Rekurs ist insofern teilweise gutzuheissen. Die geltend gemachte Rückerstattungsforderung von Fr. 16'500.– (zuzüglich 5 Prozent Zins) reduziert sich um diesen Betrag.