Belege bezüglich nachträglich vereinbartem vertraglichen Wechsel von Pau- schal- zu Akontozahlungen bei den Nebenkosten reichte die Rekurrentin keine ein. Die Nebenkostenabrechnung betrifft ferner einen Zeitraum als sie noch nicht bedürftig war sowie als das Sozialamt noch den tatsächlichen Wohnungsmietzins einschliesslich pauschalen Nebenkosten gemäss Mietvertrag im Sozialhilfebudget anrechneten. Die Nichtberücksichtigung des Betrags von Fr. 660.65 als vom Rückforderungsbetrag abzuziehende Ausgaben erscheint daher ebenfalls rechtmässig.