Seite 16/22 etc.), soweit es sich nicht um Wohnnebenkosten handelt (vgl. Kap. B.2.1 der SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2.2 der KOS-Praxishilfe). Die von der Rekurrentin als zu berücksichtigende Ausgabenposition geltend gemachten Stromkosten im Gesamtbetrag von Fr. 170.– (Akonto plus Rechnung; vgl. act. 1/29) der Elektrizitätswerk X.___ AG hatte sie demgemäss aus dem Grundbedarf zu bezahlen. Das Sozialamt (sinngemäss bestätigt durch die Vorinstanz) zog diesen Betrag daher ebenfalls zu Recht nicht vom Rückforderungsbetrag ab.