3.6 3.6.1 Bezüglich des geltend gemachten Differenzbetrags von insgesamt Fr. 4'400.– im Zusammenhang mit den ab Mai 2019 nicht mehr vollumfänglich übernommenen überhöhten Wohnkosten erübrigen sich weitere Ausführungen, nachdem die Rekurrentin die vom Sozialamt verfügte Beschränkung der Übernahme der tatsächlichen Mietzinsen bis Ende April 2019 nicht angefochten hat, und diese Verfügung somit rechtskräftig wurde (vgl. Ziff. 1.5 der Erw.). 3.6.2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst nebst verschiedenen weiteren Ausgabenpositionen den Energieverbrauch (Elektrizität, Gas