Sie verweist einzig pauschal auf die Rückzahlungspflicht der gewährten Darlehen. Es erscheint daher rechtmässig, dass die Vorinstanz die Nichtberücksichtigung der von der Rekurrentin geltend gemachten Kosten für Betrieb und Unterhalt ihres Autos im Gesamtbetrag von (gerundet) Fr. 4'100.– durch das Sozialamt im Ergebnis bestätigte.