3.5 3.5.1 Betriebs- und Unterhaltskosten eines privaten Motorfahrzeuges werden im Sozialhilfebudget grundsätzlich nicht berücksichtigt. Wird einer gesuchstellenden Person ein Motorfahrzeug von einer nicht unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Drittperson kostenlos zur Verfügung gestellt und werden von dieser auch die entsprechenden Betriebs- und Unterhaltskosten auf eigene Kosten und ohne Rückgriff auf die gesuchstellende Person finanziert, so liegt eine freiwillige zweckbestimmte Leistung vor. Diese Zuwendung kann in der Regel bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden (vgl. Kap. E.2.6.1, E.2.6.4 der KOS-Praxishilfe).