Seite 15/22 3.4.4 Ebenfalls zu Recht wurden die von der Rekurrentin geltend gemachten Fahrtkosten (Fr. 986.80) im Zusammenhang mit belegten Begleitungen bei Arztbesuchen ihrer Eltern (vgl. act. 1/16, 1/17) sowie weiterer geltend gemachten (nicht belegten) Fahrten für deren Betreuung nicht berücksichtigt. Die Sozialhilfe hat zur Deckung der laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt der bedürftigen Person – vorliegend der Rekurrentin – beizutragen (vgl. Art. 11 Abs. 1 SHG). Anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung von (in einer anderen Gemeinde wohnhaften) betagten Eltern fallen nicht darunter.