Ohne entsprechende Versicherung (und Kostengutsprache) hätte sich die Rekurrentin – wie nicht von der Sozialhilfe unterstützte Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, die nicht in der Lage sind, eine solche Zusatzversicherung zu finanzieren – im Rahmen der nach KVG geltenden Grundsätze behandeln lassen müssen. Die Nichtberücksichtigung des geltend gemachten Betrags von Fr. 2'364.– im Rahmen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen erweist sich damit als rechtmässig.