Ihrer Begründung in der Rekurseingabe, die Übernahme der Zusatzversicherung sei im Interesse des Sozialamtes, weil die Versicherung für Kosten wie insbesondere den Aufenthalt in der Klinik D.___ aufkomme, welche ohne diese Versicherung letztlich vom Sozialamt bezahlt werden müssten, kann nicht gefolgt werden. Ohne entsprechende Versicherung (und Kostengutsprache) hätte sich die Rekurrentin – wie nicht von der Sozialhilfe unterstützte Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, die nicht in der Lage sind, eine solche Zusatzversicherung zu finanzieren – im Rahmen der nach KVG geltenden Grundsätze behandeln lassen müssen.