Die Angelegenheit ist daher an die politische Gemeinde X.___ zurückzuweisen, damit sie, unter Mitwirkung der Rekurrentin, die im Zeitraum zwischen 13. Mai 2019 (Eingang der ersten Gutschrift) und dem Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung (11. Juni 2020) angefallenen Fahrtkosten ermittelt (vgl. Art. 4bis SHG) und diesen Betrag vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag abzieht.