Aufgrund der vorliegenden Akten lassen sich diese Fahrtkosten nicht beziffern. Die Notlage überwinden bzw. ihren entsprechend erhöhten individualisierten Lebensbedarf hinsichtlich der Fahrtkosten decken konnte die Rekurrentin jedenfalls nur aufgrund von zugeflossenen Drittzahlungen. In diesem (noch unbestimmten) Umfang hat die Rekurrentin demgemäss nicht unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen. Die Angelegenheit ist daher an die politische Gemeinde X.__