12), weil das Sozialamt gestützt auf ihre Verfügung nur noch die Mietkosten gemäss gemeindeeigenen Mietzinsrichtlinien übernahmen. Es erscheint daher nicht rechtmässig, wenn im Verfügungszeitpunkt zwar sämtliche seit 13. Mai 2019 zugeflossenen Drittzahlungen vollumfänglich als Einnahmen berücksichtigt werden, jedoch gleichzeitig keine der Rekurrentin im gleichen Zeitraum im Zusammenhang mit ihren medizinischen Terminen angefallene Fahrtkosten Berücksichtigung finden mit dem Argument der bereits überwundenen Notlage, wonach nicht nachträglich Auslagen geltend gemacht werden könnten. Aufgrund der vorliegenden Akten lassen sich diese Fahrtkosten nicht beziffern.