Unbestrittenermassen wurden in den Sozialhilfebudgets der Rekurrentin von Beginn weg keine Fahrtkosten berücksichtigt im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von (dem Sozialamt aufgrund von Abrechnungen der Krankenversicherung bekannten) zahlreichen ausserhalb von X.___ stattgefundenen medizinisch erforderlichen Terminen. Die Rekurrentin hatte offenbar mangels Kenntnis das Sozialamt jeweils nicht um deren Erstattung ersucht und wurde diesbezüglich auch nicht informiert. Eine vorgängige Kostengutsprache darf für die Erstattung notwendiger Fahrtkosten für Arzt-, Spital- oder Therapiebesuche nicht verlangt werden.