3.4 3.4.1 Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann (Art. 11 Abs. 1 erster und zweiter Satz SHG). Die Bedürftigkeit wird ermittelt, indem das Einkommen sowie die weiteren Mittel der Sozialhilfeempfänger dem anrechenbaren Bedarf gegenübergestellt werden (vgl. W OLFFERS, A.A.O., S. 127). Die Sozialhilfe ist eine sogenannte bedarfsorientierte Leistung, welche für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet wird.