Ein Grund für die ausnahmsweise Nichtanrechnung ist demgemäss nicht ersichtlich. Bei ordnungsgemässer umgehender Meldung der einzelnen Zahlungen wären sie zu Recht im Sozialhilfebudget der Rekurrentin als Einnahmen berücksichtigt worden. Durch die Nichtmeldung erfuhr die Rekurrentin somit grundsätzlich eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Berücksichtigung aller Gutschriften als Einnahmen erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. 3.3.3 Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht keine der von der – anerkanntermassen bedürftigen – Rekurrentin geltend gemachten Kosten (vgl. Ziff. 3.1.1 der Erw.) berücksichtigte.