3.3.2 Die drei Gutschriften zu Fr. 5'000.– (die ersten beiden von einem Architekturbüro, die dritte von einer Privatperson) sind mit dem Vermerk «Darlehen» versehen. Die drei weiteren Gutschriften zu Fr. 500.– der jetzigen Rechtsvertretung der Rekurrentin erfolgten ohne einen Vermerk. Die Rekurrentin räumt ein, dass keine schriftlichen Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Die Zuwendungen bewegen sich ferner weder in einem bescheidenen Umfang, noch kann die Rekurrentin beweisen, dass sie mit einer besonderen Zweckbestimmung erbracht wurden. Ein Grund für die ausnahmsweise Nichtanrechnung ist demgemäss nicht ersichtlich.