OR) können ein schriftlich formulierter Vertrag, Kündigungsklauseln oder fest vereinbarte Rückzahlungen sprechen. Zum Vornherein nicht gemeint sein können Darlehen, die ein Dritter gewährt, weil er für das Sozialamt «einspringt» (W IZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, S. 438).