Seite 12/22 ter, d.h. grundsätzliche Anrechnung, wobei aber im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen und den Einzelfall Ausnahmen zuzulassen sind. Eine Anrechnung ist insbesondere dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde (vgl. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 650, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für ein Darlehen (Art. 312 ff. OR) können ein schriftlich formulierter Vertrag, Kündigungsklauseln oder fest vereinbarte Rückzahlungen sprechen.