entfällt. Erfährt die Sozialhilfebehörde erst nachträglich von einer Zuwendung, kann die Leistung gar nicht mehr entfallen. Geschenke zu einem bestimmten Anlass (z.B. Geburtstag) und Ähnliches sind dementsprechend nicht anzurechnen, solange sie sich in einem angemessenen Umfang bewegen. Gleiches gilt für punktuelle und bescheidene Gelegenheitszuwendungen, etwa von Angehörigen. Die einzelfallbezogene Güterabwägung spielt eine wesentliche Rolle.