3.3 3.3.1 Bei freiwilligen Zuwendungen Dritter (Geld- oder Sachleistungen), die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, gibt es keine einheitliche Praxis. Eine etablierte Formel lautet, dass vom Grundsatz der Anrechnung generell dann abzusehen ist, wenn sich kumulativ die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung (z.B. Ferien), zusätzlich zu Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte (z.B. Onkel) bei einer Anrechnung einstellen würde, wobei diese letzte Voraussetzung in der Praxis nur eine geringe Rolle spielt. Die Sozialhilfe muss allenfalls das Risiko eingehen, dass die Leistung