Danach ist eine bedürftige Person verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben und muss insbesondere Einblick in Unterlagen gewähren, die für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide usw.; vgl. auch VerwGE B 2016/212 vom 14. Juli 2018 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichtes 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2; G. W IZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLI- CHE BEDÜRFTIGKEIT, DISS. BASEL 2014, S. 540).