Die hilfesuchenden Personen sind zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet. Der Informationsanspruch der Behörde erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Tatsachen, welche die Behörde für die Klärung des Anspruchs benötigt (U. VOGEL, RECHTSBEZIEHUNGEN, RECHTE UND PFLICHTEN DER UNTERSTÜTZTEN PERSON UND DER ORGANE DER SOZIALHILFE, IN: C. HÄFELI [HRSG.], DAS SCHWEIZERI- SCHE SOZIALHILFERECHT, S. 177). Die Auskunfts- und Meldepflicht wird in den SKOS-Richtlinien und der KOS-Praxishilfe in Kap. A.5.2 weiter ausgeführt. Danach ist eine bedürftige Person verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken.