4bis SHG). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, u.a. durch die in Art. 16 SHG gesetzlich statuierte Auskunfts- und Meldepflicht relativiert (vgl. VerwGE B 2015/110 vom 7. Februar 2018 E. 2.5.3). Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht, erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft und ermächtigt Amtsstellen und Dritte, Auskünfte zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b SHG). Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, meldet umgehend Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern (Art. 16 Abs. 2 SHG). Die hilfesuchenden Personen sind zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet.