Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche – einmalige oder laufende – Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur. Die Sozialhilfe ist nicht nur gegenüber privat- und öffentlichrechtlichen Leistungen wie Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen, Ansprüchen aus Verträgen, Schadenersatzansprüchen oder Stipendien nachrangig, sondern auch gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (W IZENT, SOZI- ALHILFERECHT, RZ. 621; Art. 2 Abs. 2 SHG; vgl. auch Kap. A.4 der SKOS- Richtlinien; C. HÄNZI, LEISTUNGEN DER SOZIALHILFE IN DEN KANTONEN, IN: HÄ- FELI [