3.2 3.2.1 Nur wer im sozialhilferechtlichen Sinn bedürftig ist, das heisst, über keine ausreichenden Einnahmen und kein ausreichendes Vermögen verfügt, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Finanzielle Sozialhilfe ist subsidiär zu den verfügbaren Eigenmitteln (vgl. G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 55 F.; Art. 9 Abs. 1 SHG). Der sozialhilferechtliche Einnahmenbegriff ist sehr weit gefasst. Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche – einmalige oder laufende – Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur.