Die seit dem geltend gemachten Rückerstattungsanspruch von der Rekurrentin aufgeführten und nur lückenhaft belegten unterschiedlichen Ausgaben seien teilweise bereits in den Wohnkosten einschliesslich Nebenkosten bzw. dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten (z.B. Heiz- und Energiekosten). Für andere bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme durch die Sozialhilfe (z.B. Kosten im Zusammenhang mit dem Auto oder Prämien für Zusatzversicherung) oder sie müssten jeweils im Voraus geltend gemacht werden, damit das Sozialamt sie allenfalls für die Zukunft übernehmen könne.