3.1.2 Demgegenüber macht die Vorinstanz zusammengefasst geltend, grundsätzlich seien bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen alle verfügbaren Einnahmen einzubeziehen, wozu auch Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen oder Leistungen und Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis erbracht würden, gehörten. Dies gelte auch für zweckgebundene Zuwendungen sowie Darlehen. Erhalte eine unterstützte Person von einer Drittperson ein Darlehen, sei es zulässig zu verlangen, dass damit der laufende Lebensunterhalt finanziert werde.