2.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Rekurrentin unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'500.– (zuzüglich 5 Prozent Zins) zurückerstatten muss sowie deren Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe.