2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Praxishilfe). Diese ergänzt bzw. präzisiert die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien). Weil vorliegend ein Sachverhalt aus den Jahren 2019–2020 zu beurteilen ist, werden die Richtlinien in der bis Ende Dezember 2020 geltenden Fassung beigezogen (beide abrufbar unter https://www.kossg.ch/fileadmin/user_upload/KOS-Praxishilfe_Version_1._Januar_2019.pdf).