Seite 7/22 Unter Verweis auf Art. 22a SHG wies die verfahrensleitende Juristin des Departementes des Innern die Vorinstanz nach Rekurseingang umgehend darauf hin, dass die Rückerstattung infolge Anfechtung des Rekursentscheids nicht rechtskräftig verfügt wurde, womit eine gesetzliche Voraussetzung für die Verrechnung fehle. Die Vorinstanz sicherte zu, dass die Verrechnung auf unbestimmte Zeit aufgeschoben werde.