Insofern ist auf den Rekurs mangels Streitgegenstands ebenfalls nicht einzutreten (vgl. aber nachfolgend Ziff. 3.4.2 der Erwägungen). 1.6 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten. 1.7 Sowohl das Sozialamt als auch die Vorinstanz entzogen einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung, und die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit laufenden Sozialhilfeleistungen erfolgte tatsächlich bereits ab 1. Juli 2020. Die Rekurrentin ersucht um rückwirkende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab 11. Juni 2020 sowie im Sinn einer vorsorglichen Massnahme um Verzicht für die Dauer des Verfahrens auf die Verrechnung von monatlich Fr. 293.10 seit 1. Juli 2020.