1.4 Die Rekurrentin ist vom Entscheid betroffen und hat daher ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). 1.5 Gegenstand der Verfügung des Sozialamtes waren die geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von Fr. 16'500.– (zuzüglich Zins) sowie die damit zusammenhängenden Modalitäten der Rückerstattung. Der Rekursentscheid der Vorinstanz beschränkte sich ebenfalls auf diese Punkte.