Seite 6/22 Rekurrentin zugestellten Exemplar des Rekursentscheids um ein Versehen handelt. Bei den Akten (vi-act. 9) befindet sich denn auch ein vom Gemeindepräsidenten und Gemeinderatsschreiber unterzeichnetes Exemplar. Zweifel an der Identität und Echtheit des Entscheids wurden im Übrigen nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nachdem aufgrund der fehlenden Unterschrift des Gemeindepräsidenten kein Nachteil für die Rekurrentin erkennbar ist, ist auf die Rüge betreffend Formmangel nicht weiter einzugehen.