In der Lehre und im Schrifttum ist nicht restlos geklärt, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit eine Verpflichtung zur Unterzeichnung von Verwaltungsakten durch die verfügende Behörde umfasst. Anerkannt ist aber, dass auf eine handschriftliche Unterzeichnung jedenfalls bei sogenannten Massenverfügungen verzichtet werden darf, solange das anwendbare Recht eine solche nicht ausdrücklich verlangt. Nach jüngerer Rechtsprechung und Lehre soll diese Lockerung des Unterschriftserfordernisses auch für andere individuell ausgefertigte Verfügungen gelten (vgl. T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24–26BIS VRP N 31 M.W .H.; HÄFELIN / HALLER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL.