1.3.2 Art. 24 Abs. 1 VRP regelt den Inhalt von Verfügungen. Nach Art. 25 Abs. 2 VRP sind Verfügungen grundsätzlich schriftlich zu eröffnen. Sachgemäss gelten diese Bestimmungen auch für Rekursentscheide (vgl. Art. 58 Abs. 1 VRP; RIZVI / LENEL, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE (VRP), ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 58 VRP N 3). In der Lehre und im Schrifttum ist nicht restlos geklärt, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit eine Verpflichtung zur Unterzeichnung von Verwaltungsakten durch die verfügende Behörde umfasst.