I. Das Sicherheits- und Justizdepartement gewährte A.___ mit Verfügung vom 4. Februar 2021 im Rekursverfahren vor dem Departement des Innern die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch F.___ (soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht durch den Verzicht auf die Erhebung amtlicher Kosten gegenstandslos sei). J. Mit Replik vom 15. Februar 2021 hielt die Rechtsvertretung von A.___ an den Rekursanträgen vollumfänglich fest und nahm Stellung zur Vernehmlassung des Gemeinderates X.___. Dieser hielt mit Duplik vom 2. März 2021 an den Anträgen in seiner Vernehmlassung fest und nahm Stellung zur Replik.