H. Innert erstreckter Frist beantragte der Gemeinderat X.___ mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2021, der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.___ vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Er äusserte sich zusammengefasst bezüglich des massgeblichen Streitgegenstands sowie zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen und der Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistungen.